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Mietpreisbremse 2026

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Mietpreisbremse 2026: Wie hoch darf deine Miete maximal sein? Ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % Grenze sofort berechnen.

Mietpreisbremse prüfen

Prüfe, ob deine Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt – und wie viel du zurückfordern kannst.

In allen kreisfreien Städten und vielen Gemeinden aktiv

Aus dem Mietspiegel deiner Stadt

Ortsübliche Miete

980,00 €/Mo.

Max. zulässig (+10%)

1.078,00 €/Mo.

Geforderte Miete

1.200,00 €/Mo.

Dein €/m²

17,14 €/m²

⚠️

Mietpreisbremse verletzt!

Die Miete liegt 122,00 €/Monat über dem zulässigen Höchstwert.

Jährliche Überzahlung

1.464 €

Rückforderbar (24 Mo. nach Rüge)

2.928 €

So kannst du vorgehen:

  1. Mietspiegel deiner Stadt prüfen (online oder Mieterverein)
  2. Schriftliche Rüge an den Vermieter senden (per Einschreiben)
  3. Vermieter muss dann reduzieren und Überzahlung erstatten
  4. Bei Weigerung: Mieterverein oder Anwalt einschalten

Rechtlich nicht verbindlich. Für genaue Beurteilung: Mietspiegel der Gemeinde und ggf. Mieterverein konsultieren. § 556d–556g BGB.

Mietpreisbremse 2025: Deine Rechte

Viele Vermieter kennen die Mietpreisbremse, halten sich aber nicht daran – weil die meisten Mieter ihre Rechte nicht kennen oder nicht in Anspruch nehmen. Dabei ist das Verfahren einfach: Eine schriftliche Rüge reicht aus.

Seit einer BGH-Reform 2019 läuft die Rückforderungsfrist erst ab Zugang der Rüge. Das bedeutet: Du kannst ab heute rügen und die Überzahlung der letzten 30 Monate zurückfordern – auch wenn du schon lange dort wohnst.

Tipp: Viele Mietvereine (DMB-Mitgliedsvereine) helfen kostenlos oder günstig mit Musterbriefen und rechtlicher Einschätzung. Bei hartnäckigen Fällen kann ein Anwalt für Mietrecht helfen.

Häufige Fragen

Was ist die Mietpreisbremse? ▾

Die Mietpreisbremse (§ 556d–556g BGB) gilt seit 2015 in angespannten Wohnungsmärkten. Sie begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt nicht für Neubauten (Erstbezug nach 1.10.2014) und umfassend modernisierte Wohnungen.

Wie kann ich gegen überhöhte Miete vorgehen? ▾

Schritt 1: Mietspiegel der Stadt prüfen (meist online verfügbar). Schritt 2: Schriftliche Rüge per Einschreiben an den Vermieter senden. Schritt 3: Ab Zugang der Rüge muss der Vermieter die Miete reduzieren. Schritt 4: Rückforderung der Überzahlung für die letzten 30 Monate möglich.

Wo gilt die Mietpreisbremse? ▾

Nur in Gebieten, die das jeweilige Bundesland durch Verordnung als "angespannt" ausgewiesen hat. Bayern, Berlin, Hamburg, NRW, Hessen u. a. haben solche Verordnungen. Einige Bundesländer (Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern) haben keine Mietpreisbremse eingeführt.

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete? ▾

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde der letzten 6 Jahre. Sie wird im Mietspiegel ausgewiesen. Qualifizierte Mietspiegel (wissenschaftlich erstellt) haben mehr Gewicht als einfache Mietspiegel.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei Verlängerungen? ▾

Nein, die Mietpreisbremse gilt nur bei Neuvermietungen. Bei bestehenden Mietverträgen gelten die Regelungen zur Mieterhöhung (§ 558 BGB): Vermieter dürfen max. 15–20 % in 3 Jahren verlangen, aber nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus.